Sie hat die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 28. Februar 2022 also als rechtmässig erachtet und den Betrag der Rückforderung ebenfalls verbindlich festgestellt. Auch wenn die Dispositivziffer 2 des angefochtenen Beschlusses anders lautet als die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 28. Februar 2022, kann ihr Gehalt nicht über den Gehalt der Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 28. Februar 2022 hinausgehen, ohne in Widerspruch mit der Dispositivziffer 1 des angefochtenen Beschlusses zu geraten. Die Vorinstanz hat den gegen die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 28. Februar 2022 gerichteten Rekurs nämlich abgewiesen, weshalb sie nichts Neues hat anordnen dürfen.