Seite 9/16 4. Juli 2022) und die Rekurrentin angewiesen, die rückerstattungspflichtigen Leistungen in der Höhe von CHF 27'290.– zurückzubezahlen, wenn sich ihre finanzielle Situation gebessert habe und die Rückerstattung zumutbar sei (Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom 4. Juli 2022). Sie hat die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 28. Februar 2022 also als rechtmässig erachtet und den Betrag der Rückforderung ebenfalls verbindlich festgestellt.