Vorliegend wird das Sozialamt die Voraussetzungen zur Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen jedoch periodisch prüfen und gegebenenfalls die Rückerstattungspflicht mittels Erlass einer neuen Verfügung festlegen (vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung). Die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 28. Februar 2022 kann deshalb nur als Feststellungsverfügung qualifiziert werden. Indem das Sozialamt den Betrag der Rückforderung verbindlich auf Fr. 27'290.– festgelegt hat, hat sie mittels Feststellungsverfügung den Umfang der allenfalls in einem späteren Zeitpunkt zurückzuerstattenden Sozialhilfeleistungen bereits bestimmt.