Eine Feststellungsverfügung ist subsidiär zu einer Gestaltungsverfügung. Sie dient dazu, in einer konkreten Situation rechtliche Unsicherheiten zu beseitigen und eine Vertrauensgrundlage zu schaffen. Sie steht also im Dienst der Rechtssicherheit. Der Erlass einer Feststellungsverfügung fällt in Betracht, wenn eine Rechtsfrage (noch) nicht mittels Gestaltungsverfügung entschieden werden kann. Erlässt eine Behörde später eine Gestaltungsverfügung, ist sie an den Inhalt ihrer (rechtskräftigen) Feststellungsverfügung grundsätzlich gebunden (KIENER / RÜTSCHE / KUHN, a.a.O., Rz. 392, 394 ff. und 406; BGE 129 III 503 Erw.