Seite 8/16 Verfügungen sind entweder rechtsgestaltender oder feststellender Natur. Mit einer Gestaltungsverfügung werden Rechte und Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben. Mit einer Feststellungsverfügung werden demgegenüber das Bestehen, Nichtbestehen oder der Umfang von Rechten und Pflichten festgestellt (KIENER / RÜTSCHE / KUHN, ÖFFENTLICHES VERFAHRENSRECHT, 3. AUFL., ZÜRICH / ST.GALLEN 2021, RZ. 390 FF.; VerwGE B 2020/2 vom 27. Februar 2020 Erw. 3.2). Eine Feststellungsverfügung ist subsidiär zu einer Gestaltungsverfügung.