Schreiben des Sozialamtes vom 31. März 2022 handelt es sich um ein formloses Schreiben. In Anbetracht der konkreten Umstände ist deshalb davon auszugehen, dass in der Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 28. Februar 2022 der Betrag der Rückforderung verbindlich auf Fr. 27'290.– festgesetzt worden ist. Diese Dispositivziffer stützt sich auf Art. 18 Abs. 1 SHG und stellt eine einseitige hoheitliche, individuell-konkrete Anordnung insofern dar, als der von der Rekurrentin möglicherweise zurückzuerstattende Betrag bereits verbindlich festgelegt worden ist. Sie regelt also ein Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise.