Für diese Interpretation spricht auch, dass das Sozialamt in der Verfügung vom 28. Februar 2022 keinen Hinweis oder Vorbehalt angebracht hat, dass die Höhe der Rückforderung im Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs erneut geprüft werde (auch der angefochtene Beschluss, der sich in der Begründung im Wesentlichen auf eine Stellungnahme des Sozialamtes stützt, enthält keinen solchen Hinweis oder Vorbehalt). An dieser Interpretation ändert auch der Umstand, dass der Betrag der Rückforderung nach dem Gespräch vom 23. März 2022 nochmals reduziert und neu auf Fr. 25'505.– festgesetzt worden ist, nichts, denn beim