Bei einer sorgfältigen Interpretation kann die Dispositivziffer 3 nur so gemeint gewesen sein, dass das Sozialamt den Betrag der Rückforderung verbindlich auf Fr. 27'290.– festgesetzt hat und dass lediglich der Zeitpunkt der Geltendmachung der Rückerstattungspflicht noch offen ist, nämlich wenn sich die finanzielle Lage der Rekurrentin gebessert hat und ihr die Rückerstattung zumutbar ist. Denn andernfalls hätte das Sozialamt mit Verfügung vom 28. Februar 2022 die ursprüngliche Verfügung vom 11. Januar 2022, die noch einen Rückforderungsbetrag von Fr. 48'942.90 vorgesehen hat, nicht ersetzt, hätte den Betrag der Rückforderung von Fr. 27'290.– im Verfügungsdispositiv nicht