Zudem hat ein «Kontoauszug Kostenersatzpflichtig» mit einer Übersicht der zurückzuerstattenden bzw. nicht zurückzuerstattenden Leistungen beigelegen. Bei einer sorgfältigen Interpretation kann die Dispositivziffer 3 nur so gemeint gewesen sein, dass das Sozialamt den Betrag der Rückforderung verbindlich auf Fr. 27'290.– festgesetzt hat und dass lediglich der Zeitpunkt der Geltendmachung der Rückerstattungspflicht noch offen ist, nämlich wenn sich die finanzielle Lage der Rekurrentin gebessert hat und ihr die Rückerstattung zumutbar ist.