Darin enthalten ist ein Hinweis, dass die Rückzahlungsverpflichtung als Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1; abgekürzt SchKG) gelte. Zudem hat ein «Kontoauszug Kostenersatzpflichtig» mit einer Übersicht der zurückzuerstattenden bzw. nicht zurückzuerstattenden Leistungen beigelegen.