Seite 7/16 wenn sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert hätten und ihr eine Rückzahlung zumutbar sei. Im Weiteren hat sie angegeben, welche Leistungen nicht rückerstattungspflichtig seien. Der Verfügung hat eine Rückzahlungsverpflichtung beigelegen, worin sich die Rekurrentin verpflichtet hätte, bezogene Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 27'290.– zurückzuerstatten. Darin enthalten ist ein Hinweis, dass die Rückzahlungsverpflichtung als Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1; abgekürzt SchKG) gelte.