Bevor die Legitimation der Rekurrentin zur Rekurserhebung geprüft wird, ist zu klären, wie die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 28. Februar 2022, die dem angefochtenen Beschluss vom 4. Juli 2022 zugrunde liegt, zu qualifizieren ist, denn nur so kann bestimmt werden, wie der angefochtene Beschluss einzustufen ist. In der Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 28. Februar 2022 ist das Sozialamt beauftragt worden, die finanzielle Situation der Rekurrentin periodisch zu überprüfen und die Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfeleistungen von Fr. 27'290.– geltend zu machen, sobald sich die finanzielle Situation der Rekurrentin soweit verbessert hat, dass ihr