1.3.3 Die Rechtsvertretung der Rekurrentin bringt in der Stellungnahme vom 14. November 2022 zusammengefasst vor, die Vorinstanz halte zu Recht fest, dass die Einstellung der Sozialhilfe nicht Gegenstand des Rekurses sei, denn der angefochtene Beschluss vom 4. Juli 2022 äussere sich nicht zur Beendigung der Sozialhilfe. Der Antrag 2 in der Rekursergänzung ziele darauf ab, dass die Rekursinstanz die angefochtene Verfügung kassiere und in einem Entscheid feststelle, dass keine Rückerstattungspflicht bestehe. Mit Eventualantrag 3 beanstande die Rekurrentin die Höhe der zurückzuerstattenden Sozialhilfe.