Seite 6/16 gegen die Höhe der geltend gemachten Forderung zur Wehr zu setzen. Da die Rekurrentin durch die reine Feststellung der grundsätzlichen Rückerstattungspflicht nicht beschwert sei, fehle ihr ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Auf den Rekurs sei deshalb nicht einzutreten. Sollte das Departement des Innern wider Erwarten auf den Rekurs eintreten, so könne Dispositivziffer 2 des angefochtenen Beschlusses im Sinne des Eventualantrags aufgehoben werden, denn diese vermöge ohnehin keine Rechtswirkungen zu entfalten.