1.3.2 Die Vorinstanz macht in der Vernehmlassung zusammengefasst geltend, im Rekursverfahrens vor dem Gemeinderat habe die Einstellung der Sozialhilfeleistungen nicht Gegenstand gebildet. Der Streitgegenstand im vorliegenden Rekursverfahren könne somit nur die Rückerstattungspflicht (Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom 4. Juli 2022) bilden. Soweit A.___ (nachfolgend Rekurrentin) die Aufhebung der Dispositivziffer 2 des angefochtenen Beschlusses beantrage, sei festzustellen, dass die politische Gemeinde X.___ bisher keine Rückforderung verbindlich geltend gemacht habe.