Ein aktuelles Interesse liegt vor, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch die Rekursinstanz noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des Entscheides beseitigt würde. Von diesem Erfordernis ist ausnahmsweise abzusehen, wenn sich die mit dem Rekurs aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall ansonsten kaum je möglich wäre (GEISSER / ZOGG, PK VRG/SG, ART. 45 VRP RZ. 8 FF.; VerwGE B 2016/11 vom 26. Oktober 2017 Erw. 2.1).