Seite 5/16 vollständig durchgedrungen ist (G. GEISSER / T. ZOGG, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE [VRP], ZÜRICH / ST.GALLEN 2020 [NACHFOLGEND PK VRP/SG], ART. 45 VRP RZ. 5 FF.). Die materielle Beschwer bzw. das Rechtsschutzinteresse beinhaltet vier Aspekte: (1.) Ein Berührtsein, das heisst eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache, (2.) die Erhebung des Rekurses im eigenen Interesse, (3.) ein praktischer Nutzen eines erfolgreichen Rekurses, sei dieser rechtlicher oder tatsächlicher Natur.