I. Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2022 beantragte der Gemeinderat, auf den Rekurs sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Dispositivziffer 2 des angefochtenen Beschlusses vom 4. Juli 2022 aufzuheben. Im Übrigen sei der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.___ (act. 13). Seite 4/16 J. Das Sicherheits- und Justizdepartement gewährte mit Verfügung vom 3. November 2022 A.___ die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 16).