G. Mit Beschluss vom 4. Juli 2022 wies der Gemeinderat den Rekurs gegen die Verfügung vom 28. Februar 2022 ab. Das Dispositiv lautete: «1. Der Rekurs von A.___ vom 30. April 2022 gegen die Verfügung des Sozialamtes vom 28. Februar 2022 wird abgewiesen. 2. A.___ wird angewiesen, die rückerstattungspflichtigen Leistungen in der Höhe von CHF 27'290, wenn sich ihre finanzielle Situation gebessert hat und die Rückerstattung zumutbar ist, zurückzubezahlen. 3.–5. […]»