E. Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 ersetzte das Sozialamt die Verfügung vom 11. Januar 2022 (vi-act. 107). Es gab an, aufgrund des Nicht- Splittings der Kosten bei der Verbuchung der Rechnungen der Reha G.___ seien die rückerstattungspflichtigen und die nicht rückerstattungspflichtigen Kosten nicht getrennt ausgewiesen worden. Die Korrekturbuchungen seien vorgenommen worden. Folgende Leistungen seien für A.___ nicht rückerstattungspflichtig: Subventionierte Heimkosten (die Fahrkosten, welche von der Reha G.__