C. Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 stellte das Sozialamt die Sozialhilfeleistungen rückwirkend per 31. Oktober 2021 ein (vi-act. 100). Das Verfügungsdispositiv lautete: «1. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Unterstützung für A.___ per 31. Oktober 2021 beendet werden konnte. 2. Das Sozialamt X.___ wird beauftragt, die finanzielle Situation von A.___ periodisch zu überprüfen und die Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfeleistungen von CHF 48'942.90 geltend zu machen, sobald sich die finanzielle Situation von A.___ soweit verbessert hat, dass ihr die Rückerstattung möglich ist.