B. Am 28. Oktober 2021 bat das Sozialamt A.___, zur Berechnung der Haushaltsentschädigung Unterlagen zu den Einnahmen und Ausgaben ihrer Eltern einzureichen (vi-act. 92). Nachdem keine Unterlagen eingegangen waren, wurde im Unterstützungsbudget ab 1. November 2021 der Maximalbetrag von Fr. 950.– als Haushaltsentschädigung berücksichtigt. Dies hatte (unter Ausschluss der KVG-Prämie) einen Überschuss von Fr. 132.– monatlich zur Folge (vi-act. 96). Mit E-Mail vom 5. Dezember 2021 meldete sich A.___ von der finanziellen Sozialhilfe ab (vi-act. 97).