{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-660_2023-05-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=592&type=1563347022&cHash=8345c3e5895eaa9fd77f67f5d18f2607", "Checksum": "3f98a4a1141b93f95f23849168d3ae69"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:51", "Num": ["DIGS411-660"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 23.05.2023 DIGS411-660"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 18 und 21 SHG. In der Einstellungsverfügung wurde in der Dispositivziffer 3 der Betrag der rückerstattungspflichtigen Sozialhilfeleistungen genannt. Qualifikation dieser Dispositivziffer, die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegt, als Feststellungsverfügung (Erw. 1.3.4). Legitimation der Rekurrentin zur Rekurserhebung (Erw. 1.3.5). Prüfung, ob die Vorinstanz den Rekurs gegen die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung zu Recht abgewiesen und den Betrag der Rückforderung verbindlich festgestellt hat. Ein Feststellungsinteresse am Erlass der Feststellungsverfügung ist zu verneinen, da der Betrag der Rückforderung im Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügung und nicht der Einstellungsverfügung festzulegen ist. Die Vorinstanz hätte die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung deshalb aufheben müssen, statt den dagegen erhobenen Rekurs abzuweisen. Gutheissung des Rekurses insofern, als der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben wird. 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Ein Feststellungsinteresse am Erlass der Feststellungsverfügung ist zu verneinen, da der Betrag der Rückforderung im Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügung und nicht der Einstellungsverfügung festzulegen ist. Die Vorinstanz hätte die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung deshalb aufheben müssen, statt den dagegen erhobenen Rekurs abzuweisen. Gutheissung des Rekurses insofern, als der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben wird. Im Übrigen Abweisung des Rekurses (Erw. 2).\n\n Seite 14/16\n(Art. 98bis VRP). Die Vorinstanz ist unterlegen, weshalb die Ausrichtung einer\nausseramtlichen Entschädigung von vornherein nicht in Betracht kommt. Der\nAntrag ist abzuweisen. Die Rekurrentin hat nicht mehrheitlich obsiegt\n(vgl. Erw. 4.1), weshalb die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen sind\n(VGL. A. LINDER, PK VRP/SG, ART. 98BIS VRP RZ. 16). Grundsätzlich hätte die\nRekurrentin ihre ausseramtlichen Kosten also selbst zu tragen. Nachdem das\nSicherheits- und Justizdepartement der Rekurrentin mit Verfügung vom 3. November 2022 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch lic.iur. F.___ gewährt hat, trägt der Staat die Entschädigung ihrer Rechtsvertretung. Die\nRechtsvertretung der Rekurrentin hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist deshalb nach Ermessen festzusetzen (Art. 6 der Honorarordnung [sGS 963.75; abgekürzt HonO]). Die Honorarpauschale für Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden beträgt Fr. 500.– bis Fr. 6'000.–\n(Art. 22 Abs. 1 Bst. a HonO). Das Honorar ist innerhalb dieses Rahmens nach\nden besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten zu bemessen (Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70; abgekürzt AnwG] und Art. 19 HonO). Mit Blick auf den\nUmfang der Akten, dem zweifachen Schriftenwechsel und der Schwierigkeit\ndes Falls erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.– für das vorliegende\nRekursverfahren angemessen. Dieser Betrag ist um einen Fünftel auf\nFr. 1'600.– zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Hinzu kommen 4 Prozent pauschale Barauslagen vom ungekürzten Honorar in der Höhe von Fr. 80.–\n(Art. 28bis HonO). Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist mangels begründetem Antrag nicht zuzusprechen (vgl. Art. 29 HonO). Der Staat entschädigt die\nRechtsvertretung demzufolge mit insgesamt Fr. 1'680.– (einschliesslich Barauslagen, ohne Mehrwertsteuer).\n\nSeite 15/16\nEntscheid\n\n1.\na) Der Rekurs von A.___ vom 22. Juli 2022 / 7. September 2022, wird insofern gutgeheissen, als der Beschluss des Gemeinderates X.___\nvom 4. Juli 2022 ersatzlos aufgehoben wird.\n\nb) Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.\n\n2. Die amtlichen Kosten werden im Umfang von Fr. 400.– der politischen\nGemeinde X.___ auferlegt. Auf deren Erhebung wird verzichtet.\n\n3. Die amtlichen Kosten werden im Umfang von Fr. 400.– A.___ nicht\nauferlegt.\n\n4. Der Antrag der politischen Gemeinde X.___ auf Zusprache einer ausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen.\n\n5. Der Staat entschädigt die Rechtsvertretung von A.___, lic.iur. F.___,\ninfolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit insgesamt\nFr. 1'680.– (einschliesslich Barauslagen, ohne Mehrwertsteuer).\n\nDie Vorsteherin\n\nDr. Laura Bucher\nRegierungsrätin\n\nSeite 16/16\n"}