{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-660_2023-05-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=592&type=1563347022&cHash=8345c3e5895eaa9fd77f67f5d18f2607", "Checksum": "3f98a4a1141b93f95f23849168d3ae69"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:51", "Num": ["DIGS411-660"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 23.05.2023 DIGS411-660"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 18 und 21 SHG. In der Einstellungsverfügung wurde in der Dispositivziffer 3 der Betrag der rückerstattungspflichtigen Sozialhilfeleistungen genannt. Qualifikation dieser Dispositivziffer, die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegt, als Feststellungsverfügung (Erw. 1.3.4). Legitimation der Rekurrentin zur Rekurserhebung (Erw. 1.3.5). Prüfung, ob die Vorinstanz den Rekurs gegen die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung zu Recht abgewiesen und den Betrag der Rückforderung verbindlich festgestellt hat. Ein Feststellungsinteresse am Erlass der Feststellungsverfügung ist zu verneinen, da der Betrag der Rückforderung im Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügung und nicht der Einstellungsverfügung festzulegen ist. Die Vorinstanz hätte die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung deshalb aufheben müssen, statt den dagegen erhobenen Rekurs abzuweisen. Gutheissung des Rekurses insofern, als der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben wird. 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Ein Feststellungsinteresse am Erlass der Feststellungsverfügung ist zu verneinen, da der Betrag der Rückforderung im Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügung und nicht der Einstellungsverfügung festzulegen ist. Die Vorinstanz hätte die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung deshalb aufheben müssen, statt den dagegen erhobenen Rekurs abzuweisen. Gutheissung des Rekurses insofern, als der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben wird. Im Übrigen Abweisung des Rekurses (Erw. 2).\n\n Seite 13/16\nhätte die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 28. Februar 2022 deshalb aufheben müssen, statt den dagegen erhobenen Rekurs abzuweisen und den\nBetrag der Rückforderung verbindlich festzustellen. Der Beschluss vom 4. Juli\n2022 erweist sich damit als rechtswidrig. Der Rekurs ist deshalb insofern gutzuheissen, als der Beschluss vom 4. Juli 2022, der die Dispositivziffer 3 der\nVerfügung vom 28. Februar 2022 ersetzt hat, ersatzlos aufzuheben ist. Insofern sich die Anträge der Rechtsvertretung der Rekurrentin auf eine materiellrechtliche Überprüfung der Rückerstattungspflicht beziehen, ist der Rekurs abzuweisen.\n\n4.\n4.1 In Verwaltungsstreitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden\n(Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.– erscheint angemessen (Ziff. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Werden mehrere Anträge gestellt und besteht unter\nden Anträgen ein Verhältnis von Über- bzw. Unterordnung (Haupt- und Eventualantrag), ist für die Frage des Obsiegens und Unterliegens vom Hauptantrag auszugehen (CAVELTI / VÖGELI, A.A.O., RZ. 759 F.). Bei geldwerten Ansprüchen lässt sich das Mass des Obsiegens bzw. Unterliegens in der Regel\nproblemlos feststellen. Ist dieses jedoch nicht aufgrund eines zahlenmässigen\nVergleichs bestimmbar, sind die für den Prozessausgang wesentlichen\nPunkte zu gewichten. Massgebend ist dabei in erster Linie der materielle Gehalt des Hauptantrags (R. VON RAPPARD-HIRT, PK VRP/SG, ART. 95 VRP\nRZ. 4; R. HIRT, DIE REGELUNG DER KOSTEN NACH ST.GALLISCHEM VERWAL-\nTUNGSRECHTSPFLEGEGESETZ, LACHEN SZ / ST.GALLEN 2004, S. 96). Die Vorinstanz ist mit ihrem Hauptantrag, auf den Rekurs sei nicht einzutreten, unterlegen. Die Rekurrentin hat mit ihrem Hauptantrag, der Beschluss vom 4. Juli\n2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Rückerstattungspflicht bestehe, teilweise obsiegt. Dabei liegt kein mehrheitliches Obsiegen\nder Rekurrentin vor, da ihrem Hauptanliegen, dass die Angelegenheit materi-\nell-rechtlich geprüft und in der Folge festgestellt wird, es bestehe keine Rückerstattungspflicht, nicht entsprochen wird. Die je hälftige Kostentragung erscheint deshalb angemessen. Dem Verfahrensausgang zufolge hätten somit\ndie Vorinstanz und die Rekurrentin je die Hälfte der amtlichen Kosten, also je\nFr. 400.–, zu tragen. Auf die Erhebung bei der Vorinstanz wird verzichtet\n(Art. 95 Abs. 3 VRP). Hilfebedürftigen Personen werden in Angelegenheiten\nder persönlichen Sozialhilfe in der Regel keine amtlichen Kosten auferlegt\n(Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor\nden Departementen [sGS 951.11; abgekürzt RekV]). Der Rekurrentin wird gestützt darauf ihr Anteil von Fr. 400.– nicht auferlegt.\n\n4.2 Die Rekurrentin und die Vorinstanz beantragen je die Zusprache\neiner ausseramtlichen Entschädigung. Die ausseramtliche Entschädigung\nwird den Verfahrensbeteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt\n\n"}