{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-660_2023-05-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=592&type=1563347022&cHash=8345c3e5895eaa9fd77f67f5d18f2607", "Checksum": "3f98a4a1141b93f95f23849168d3ae69"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:51", "Num": ["DIGS411-660"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 23.05.2023 DIGS411-660"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 18 und 21 SHG. In der Einstellungsverfügung wurde in der Dispositivziffer 3 der Betrag der rückerstattungspflichtigen Sozialhilfeleistungen genannt. Qualifikation dieser Dispositivziffer, die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegt, als Feststellungsverfügung (Erw. 1.3.4). Legitimation der Rekurrentin zur Rekurserhebung (Erw. 1.3.5). Prüfung, ob die Vorinstanz den Rekurs gegen die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung zu Recht abgewiesen und den Betrag der Rückforderung verbindlich festgestellt hat. Ein Feststellungsinteresse am Erlass der Feststellungsverfügung ist zu verneinen, da der Betrag der Rückforderung im Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügung und nicht der Einstellungsverfügung festzulegen ist. Die Vorinstanz hätte die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung deshalb aufheben müssen, statt den dagegen erhobenen Rekurs abzuweisen. Gutheissung des Rekurses insofern, als der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben wird. 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Ein Feststellungsinteresse am Erlass der Feststellungsverfügung ist zu verneinen, da der Betrag der Rückforderung im Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügung und nicht der Einstellungsverfügung festzulegen ist. Die Vorinstanz hätte die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung deshalb aufheben müssen, statt den dagegen erhobenen Rekurs abzuweisen. Gutheissung des Rekurses insofern, als der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben wird. Im Übrigen Abweisung des Rekurses (Erw. 2).\n\nDie Vorinstanz hätte nach dem Gesagten die Dispositivziffer 3 der Verfügung\nvom 28. Februar 2022 mangels eines öffentlichen Feststellungsinteresses\naufheben müssen, statt den dagegen erhobenen Rekurs abzuweisen und den\nBetrag der Rückforderung verbindlich festzustellen. Der Beschluss vom 4. Juli\n2022 erweist sich damit als rechtswidrig. Der Rekurs ist deshalb insofern gutzuheissen, als der Beschluss vom 4. Juli 2022, der die Dispositivziffer 3 der\nVerfügung vom 28. Februar 2022 ersetzt hat (Devolutiveffekt; vgl. KIENER /\nRÜTSCHE / KUHN, A.A.O., RZ. 1289 MIT VERWEIS AUF BGE 144 I 208 ERW . 3.1\nbzw. Pra 2019 Nr. 30; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, A.A.O., RZ. 1169; BGE\n125 II 33 Erw. 1.c); vgl. auch VerwGE B 2018/48 Erw. 1 mit Verweis auf das\nUrteil des Bundesgerichtes 2C_249/2014 vom 27. März 2015 Erw. 1.3), ersatzlos aufzuheben ist. Mit der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses\nvom 4. Juli 2022 ist auch die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 28. Februar\n2022 aufgehoben (vgl. BGE 125 II 49 Erw. 6). Der Vollständigkeit halber ist\n\nSeite 12/16\nfestzuhalten, dass das Sozialamt im Zeitpunkt, in welchem die gesetzlichen\nVoraussetzungen für die Geltendmachung einer Rückerstattung von finanziellen Sozialhilfeleistungen erfüllt sein sollten, eine Verfügung mit der Festlegung der dannzumal rückerstattungspflichtigen Leistungen zu erlassen haben\nwird.\n\n2.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anlass, eine\nmateriell-rechtliche Prüfung der Angelegenheit vorzunehmen, ob der Betrag\nvon Fr. 27'290.– ausschliesslich rückerstattungspflichtige Leistungen umfasst.\nInsofern die Rechtsvertretung der Rekurrentin beantragt, es sei festzustellen,\ndass keine Rückerstattungspflicht bestehe, eventualiter sei die Sache zur\nNeubeurteilung im Sinne der Rekursbegründung an die Vorinstanz zurückzugeben, insbesondere sei die Vorinstanz anzuweisen, die Reduktion der Rückerstattung von Sozialhilfe unter Berücksichtigung der Rekursbegründung zu\nprüfen, ist der Rekurs abzuweisen. Diese Anträge beziehen sich gemäss der\nRekursbegründung vom 7. September 2022 nämlich auf eine materiell-rechtli-\nche Überprüfung der Rückerstattungspflicht.\n\n3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Dispositivziffer 3 der\nVerfügung vom 28. Februar 2022, die dem angefochtenen Beschluss vom\n4. Juli 2022 zugrunde liegt, als Feststellungsverfügung zu qualifizieren ist. Das\nSozialamt hat den Betrag der allenfalls in einem späteren Zeitpunkt zurückzuerstattenden Sozialhilfeleistungen mit Fr. 27'290.– bereits verbindlich festgelegt. Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Beschluss die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 28. Februar 2022 als rechtmässig erachtet und den\nBetrag der Rückforderung ebenfalls verbindlich festgestellt. Ein schutzwürdiges Interesse der Rekurrentin im Sinn von Art. 45 Abs. 1 VRP an der Überprüfung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Beschlusses ist zu bejahen. Sie\nist deshalb zur Rekurserhebung legitimiert. Da auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.\n\nDer Erlass einer Feststellungsverfügung von Amtes wegen setzt das Vorliegen\neines öffentlichen Feststellungsinteresses voraus. Ein solches ist vorliegend\nzu verneinen. Aus den gesetzlichen Bestimmungen zu den Voraussetzungen\nund zum Verfahren zur Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen gemäss Art. 18 ff. SHG ergibt sich nämlich, dass die Höhe des Betrags\nder Rückforderung im Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügung\nund nicht der Einstellungsverfügung verbindlich festzulegen ist. Ein Bedürfnis,\nRechtssicherheit zu schaffen – darin liegt der Zweck von Feststellungsverfügungen – ist deshalb im Zeitpunkt des Erlasses einer Einstellungsverfügung\nzu verneinen. Auch prozessökonomische Gründe sprechen dagegen, den Betrag einer Rückforderung bereits im Zeitpunkt des Erlasses einer Einstellungsverfügung verbindlich festzulegen. Ist eine Feststellungsverfügung mangels eines Feststellungsinteresses zu Unrecht ergangen, ist auf ein dagegen erhobenes Rechtsmittel einzutreten und die Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz\n\n"}