{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-660_2023-05-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=592&type=1563347022&cHash=8345c3e5895eaa9fd77f67f5d18f2607", "Checksum": "3f98a4a1141b93f95f23849168d3ae69"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:51", "Num": ["DIGS411-660"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 23.05.2023 DIGS411-660"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 18 und 21 SHG. In der Einstellungsverfügung wurde in der Dispositivziffer 3 der Betrag der rückerstattungspflichtigen Sozialhilfeleistungen genannt. Qualifikation dieser Dispositivziffer, die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegt, als Feststellungsverfügung (Erw. 1.3.4). Legitimation der Rekurrentin zur Rekurserhebung (Erw. 1.3.5). Prüfung, ob die Vorinstanz den Rekurs gegen die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung zu Recht abgewiesen und den Betrag der Rückforderung verbindlich festgestellt hat. Ein Feststellungsinteresse am Erlass der Feststellungsverfügung ist zu verneinen, da der Betrag der Rückforderung im Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügung und nicht der Einstellungsverfügung festzulegen ist. Die Vorinstanz hätte die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung deshalb aufheben müssen, statt den dagegen erhobenen Rekurs abzuweisen. Gutheissung des Rekurses insofern, als der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben wird. 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Ein Feststellungsinteresse am Erlass der Feststellungsverfügung ist zu verneinen, da der Betrag der Rückforderung im Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügung und nicht der Einstellungsverfügung festzulegen ist. Die Vorinstanz hätte die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung deshalb aufheben müssen, statt den dagegen erhobenen Rekurs abzuweisen. Gutheissung des Rekurses insofern, als der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben wird. Im Übrigen Abweisung des Rekurses (Erw. 2).\n\n2.3 Ein öffentliches Feststellungsinteresse des Sozialamtes am Erlass\nder Feststellungsverfügung (bzw. der Dispositivziffer 3 der Verfügung vom\n28. Februar 2022) ist zu verneinen: Die Voraussetzungen und das Verfahren\nzur Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen sind in\nArt. 18 ff. SHG geregelt. Nach Art. 18 Abs. 1 SHG erstattet eine Person, die\nfür sich finanzielle Sozialhilfe (rechtmässig) bezogen hat, diese zurück, wenn\nsich ihre finanzielle Lage gebessert hat und die Rückerstattung zumutbar ist.\nArt. 18 Abs. 1bis und 2 SHG sehen Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht\nvor. Die politische Gemeinde, die finanzielle Sozialhilfe geleistet hat, verfügt\ndie Rückerstattung (Art. 21 Abs. 1 SHG). Finanzielle Sozialhilfe, die vor mehr\nals 15 Jahren geleistet wurde, wird nicht zurückgefordert (Art. 21 Abs. 2 SHG;\nzu den Ausnahmen vgl. Art. 21 Abs. 2 Bst. a und b SHG). In den Richtlinien\nder St.Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (nachfolgend KOS-Handbuch) zu\nden Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend\nSKOS-RL), E. 2.1, wird empfohlen, nach Beendigung der Unterstützung einer\nPerson mit finanzieller Sozialhilfe periodisch zu prüfen, ob sich die finanzielle\nSituation dieser Person gebessert hat. Ein Rückerstattungsanspruch eines\nGemeinwesens entsteht bei rechtmässigem Sozialhilfebezug erst dann, wenn\nsich die finanzielle Situation der unterstützten Person gebessert hat, ihr die\nRückerstattung zumutbar ist und diese durch Verfügung des Gemeinwesens\nangeordnet worden ist, also bei Erlass einer Rückerstattungsverfügung\n(VerwGE B 2018/33 vom 27. September 2018 Erw. 2.3.4; KOS-Handbuch zur\nSKOS-RL E.2.1). Der Erlass einer Rückerstattungsverfügung setzt die Prüfung der Rückerstattungsvoraussetzungen voraus. Es ist eine aktuelle Be-\ndarfs-, Einkommens- und Vermögensberechnung zu erstellen. Im Weiteren ist\n\nSeite 11/16\nzu prüfen, welche Leistungen rückerstattungspflichtig bzw. nicht rückerstattungspflichtig sind und die Höhe des Rückerstattungsbetrags ist festzulegen.\nZurückgefordert werden können nur rechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen, die nicht länger als 15 Jahre vor Erlass der Rückerstattungsverfügung\nzurückliegen (Art. 21 Abs. 2 SHG; VerwGE B 2018/33 vom 27. September\n2018 Erw. 2.3.4; KOS-Handbuch zur SKOS-RL E.2.1). Aus den gesetzlichen\nBestimmungen ergibt sich somit, dass die Höhe des Betrags der Rückforderung im Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügung und nicht der\nEinstellungsverfügung festzulegen ist, insbesondere da der Rückerstattungsanspruch erst in diesem Zeitpunkt entsteht und da sich der Betrag der Rückforderung nach der Einstellung von Unterstützungsleistungen noch verändern\nkann, nämlich falls erneut finanzielle Sozialhilfe ausgerichtet würde oder falls\nnach der Einstellung der Unterstützungsleistungen in Bezug auf einen Teil der\nbezogenen Unterstützungsleistungen mehr als 15 Jahre vergehen sollten, bis\nein Rückerstattungsanspruch geltend gemacht wird. Ein Bedürfnis, Rechtssicherheit zu schaffen – darin liegt der Zweck von Feststellungsverfügungen –\nist deshalb im Zeitpunkt des Erlasses einer Einstellungsverfügung zu verneinen. Auch prozessökonomische Gründe, die ein öffentliches Feststellungsinteresse begründen könnten, sind zu verneinen; im Gegenteil erfordern prozessökonomische Gründe, dass der Betrag einer Rückforderung erst bei Erlass einer Rückerstattungsverfügung verbindlich festgelegt wird, denn andernfalls wird möglicherweise ein Verfahren allein zur Festlegung des Betrags einer Rückforderung durchgeführt, ohne dass jemals eine (rechtsgestaltende)\nRückerstattungsverfügung ergeht, oder es werden zwei Verfahren durchgeführt, obwohl der Rückerstattungsanspruch ohne ersichtliche Nachteile in einem Verfahren geltend gemacht werden kann. Im Zeitpunkt des Erlasses der\nVerfügung vom 28. Februar 2022, mit der die finanzielle Sozialhilfe der Rekurrentin per 31. Oktober 2021 eingestellt worden ist (vgl. Dispositivziffer 2 dieser Verfügung) hat deshalb kein öffentliches Feststellungsinteresse daran bestanden, den Betrag der Rückforderung bereits verbindlich festzulegen.\n\n"}