{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-660_2023-05-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=592&type=1563347022&cHash=8345c3e5895eaa9fd77f67f5d18f2607", "Checksum": "3f98a4a1141b93f95f23849168d3ae69"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:51", "Num": ["DIGS411-660"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 23.05.2023 DIGS411-660"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 18 und 21 SHG. In der Einstellungsverfügung wurde in der Dispositivziffer 3 der Betrag der rückerstattungspflichtigen Sozialhilfeleistungen genannt. Qualifikation dieser Dispositivziffer, die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegt, als Feststellungsverfügung (Erw. 1.3.4). Legitimation der Rekurrentin zur Rekurserhebung (Erw. 1.3.5). Prüfung, ob die Vorinstanz den Rekurs gegen die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung zu Recht abgewiesen und den Betrag der Rückforderung verbindlich festgestellt hat. Ein Feststellungsinteresse am Erlass der Feststellungsverfügung ist zu verneinen, da der Betrag der Rückforderung im Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügung und nicht der Einstellungsverfügung festzulegen ist. Die Vorinstanz hätte die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung deshalb aufheben müssen, statt den dagegen erhobenen Rekurs abzuweisen. Gutheissung des Rekurses insofern, als der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben wird. Im Übrigen Abweisung des Rekurses (Erw. 2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:17:51", "Checksum": "d36cfd48ea79cc57014583069d3c72c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 23.05.2023 DIGS411-660\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 18 und 21 SHG. In der Einstellungsverfügung wurde in der Dispositivziffer 3 der Betrag der rückerstattungspflichtigen Sozialhilfeleistungen genannt. Qualifikation dieser Dispositivziffer, die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegt, als Feststellungsverfügung (Erw. 1.3.4). Legitimation der Rekurrentin zur Rekurserhebung (Erw. 1.3.5). Prüfung, ob die Vorinstanz den Rekurs gegen die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung zu Recht abgewiesen und den Betrag der Rückforderung verbindlich festgestellt hat. Ein Feststellungsinteresse am Erlass der Feststellungsverfügung ist zu verneinen, da der Betrag der Rückforderung im Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügung und nicht der Einstellungsverfügung festzulegen ist. Die Vorinstanz hätte die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung deshalb aufheben müssen, statt den dagegen erhobenen Rekurs abzuweisen. Gutheissung des Rekurses insofern, als der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben wird. Im Übrigen Abweisung des Rekurses (Erw. 2).\n\n1.3.5 Die Rekurrentin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen\nund ist mit ihren Begehren nicht durchgedrungen, denn die Vorinstanz hat\nden Rekurs abgewiesen und die Höhe des Betrags der Rückforderung bestätigt. Die Voraussetzung der formellen Beschwer ist damit erfüllt. Zu prüfen ist,\nob auch die Voraussetzungen der materiellen Beschwer erfüllt sind. Die Rekurrentin ist Adressatin des Beschlusses vom 4. Juli 2022 und damit besonders berührt. Sie hat den Rekurs im eigenen Interesse erhoben. Ein praktischer Nutzen eines erfolgreichen Rekurses ist zu bejahen, denn der Ausgang\ndes Verfahrens kann einen Nachteil der Rekurrentin insofern abwenden, als\nder angefochtene Beschluss aufgehoben und damit die Höhe des Betrags der\nRückforderung nicht verbindlich feststehen würde. Ein aktuelles Interesse an\nder Überprüfung des angefochtenen Beschlusses ist ebenfalls zu bejahen,\ndenn obwohl die Rückforderung von Fr. 27'290.– gegenüber der Rekurrentin\nnoch nicht geltend gemacht worden ist, sie also noch nicht zur Rückerstattung\nverpflichtet worden ist, ist der Betrag der Rückforderung von der Vorinstanz\nverbindlich festgestellt worden. Das Sozialamt wäre bei Erlass einer rechtsgestaltenden Rückerstattungsverfügung grundsätzlich daran gebunden. Die Rekurrentin hat damit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung\nder Rechtmässigkeit des angefochtenen Beschlusses. Sie ist damit zur Rekurserhebung legitimiert. Auf den Rekurs ist demzufolge einzutreten.\n\n2.\n2.1 Strittig ist die Rechtmässigkeit des Beschlusses vom 4. Juli 2022.\nIm Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz den Rekurs gegen die\nDispositivziffer 3 der Verfügung vom 28. Februar 2022 zu Recht abgewiesen\nund den Betrag der Rückforderung verbindlich festgestellt hat.\n\n2.2 Feststellungsverfügungen werden auf Gesuch hin oder von Amtes\nwegen erlassen. Voraussetzung für den Erlass einer Feststellungsverfügung\nist das Vorliegen eines Feststellungsinteresses. Bei einem Gesuch um Erlass\neiner Feststellungsverfügung liegt ein solches vor, wenn der Betroffene ein\n\nSeite 10/16\nschutzwürdiges, das heisst ein rechtliches oder tatsächliches, aktuelles Interesse am Erlass einer Feststellungsverfügung dartut und wenn die Verfügung\nRechtsfolgen und nicht nur theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand hat.\nAusserdem dürfen die Interessen des Gesuchstellers nicht dadurch gewahrt\nsein, dass alsbald eine gestaltende Verfügung erlassen werden kann\n(VerwGE B 2020/2 vom 27. Februar 2020 Erw. 3.2). Der Erlass einer Feststellungsverfügung von Amtes wegen setzt ein dem schutzwürdigen Interesse\neines Gesuchstellers analoges, öffentliches Feststellungsinteresse voraus\n(BGE 137 II 199 Erw. 6.5.1). Dieses ist häufig prozessökonomischer Natur,\nbeispielsweise wenn in einem komplexen und aufwändigen Verfahren eine\nGrundsatzfrage mittels Feststellungsverfügung vorweg geklärt wird. Ferner\nkommt der Erlass einer Feststellungsverfügung von Amtes wegen etwa dann\nin Frage, wenn sich die Behörde die notwendige Rechtssicherheit verschaffen\nwill, um Verwaltungsmassnahmen zum Schutz gefährdeter Interessen zu planen und durchzuführen (KIENER / RÜTSCHE / KUHN, A.A.O., RZ. 401 F. MIT BEI-\nSPIELEN). Ist eine Feststellungsverfügung mangels eines Feststellungsinteresses zu Unrecht ergangen, ist auf ein dagegen erhobenes Rechtsmittel einzutreten und die Verfügung aufzuheben (vgl. BGE 129 V 289 bzw. Pra 93 [2004]\nNr. 136; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, A.A.O., RZ. 889).\n\n"}