{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-660_2023-05-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=592&type=1563347022&cHash=8345c3e5895eaa9fd77f67f5d18f2607", "Checksum": "3f98a4a1141b93f95f23849168d3ae69"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:51", "Num": ["DIGS411-660"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 23.05.2023 DIGS411-660"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 18 und 21 SHG. In der Einstellungsverfügung wurde in der Dispositivziffer 3 der Betrag der rückerstattungspflichtigen Sozialhilfeleistungen genannt. Qualifikation dieser Dispositivziffer, die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegt, als Feststellungsverfügung (Erw. 1.3.4). Legitimation der Rekurrentin zur Rekurserhebung (Erw. 1.3.5). Prüfung, ob die Vorinstanz den Rekurs gegen die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung zu Recht abgewiesen und den Betrag der Rückforderung verbindlich festgestellt hat. Ein Feststellungsinteresse am Erlass der Feststellungsverfügung ist zu verneinen, da der Betrag der Rückforderung im Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügung und nicht der Einstellungsverfügung festzulegen ist. Die Vorinstanz hätte die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung deshalb aufheben müssen, statt den dagegen erhobenen Rekurs abzuweisen. Gutheissung des Rekurses insofern, als der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben wird. 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Ein Feststellungsinteresse am Erlass der Feststellungsverfügung ist zu verneinen, da der Betrag der Rückforderung im Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügung und nicht der Einstellungsverfügung festzulegen ist. Die Vorinstanz hätte die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung deshalb aufheben müssen, statt den dagegen erhobenen Rekurs abzuweisen. Gutheissung des Rekurses insofern, als der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben wird. Im Übrigen Abweisung des Rekurses (Erw. 2).\n\n Seite 8/16\nVerfügungen sind entweder rechtsgestaltender oder feststellender Natur. Mit\neiner Gestaltungsverfügung werden Rechte und Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben. Mit einer Feststellungsverfügung werden demgegenüber das Bestehen, Nichtbestehen oder der Umfang von Rechten und Pflichten festgestellt (KIENER / RÜTSCHE / KUHN, ÖFFENTLICHES VERFAHRENSRECHT,\n3. AUFL., ZÜRICH / ST.GALLEN 2021, RZ. 390 FF.; VerwGE B 2020/2 vom\n27. Februar 2020 Erw. 3.2). Eine Feststellungsverfügung ist subsidiär zu einer\nGestaltungsverfügung. Sie dient dazu, in einer konkreten Situation rechtliche\nUnsicherheiten zu beseitigen und eine Vertrauensgrundlage zu schaffen. Sie\nsteht also im Dienst der Rechtssicherheit. Der Erlass einer Feststellungsverfügung fällt in Betracht, wenn eine Rechtsfrage (noch) nicht mittels Gestaltungsverfügung entschieden werden kann. Erlässt eine Behörde später eine\nGestaltungsverfügung, ist sie an den Inhalt ihrer (rechtskräftigen) Feststellungsverfügung grundsätzlich gebunden (KIENER / RÜTSCHE / KUHN, a.a.O.,\nRz. 392, 394 ff. und 406; BGE 129 III 503 Erw. 3.5). Die Dispositivziffer 3 der\nVerfügung vom 28. Februar 2022 stellt keine rechtsgestaltende Verfügung\ndar, denn die Rekurrentin ist (noch) nicht zur Rückerstattung von Fr. 27'290.–\nverpflichtet worden. Die Rekurrentin ist auch nicht unter der Suspensivbedingung der Verbesserung ihrer finanziellen Lage und der Zumutbarkeit der\nRückerstattung zur Rückerstattung von Fr. 27'290.– verpflichtet worden. Bei\nden Tatbestandselementen der Verbesserung der finanziellen Lage und der\nZumutbarkeit der Rückerstattung im Sinn von Art. 18 Abs. 1 SHG handelt es\nsich nämlich um Voraussetzungen der Rückerstattungspflicht und nicht um\neine Bedingung (vgl. HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, ALLGEMEINES VERWAL-\nTUNGSRECHT, 8. AUFL., ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 918, wonach Bedingungen einer Verfügung nicht mit den in einem Rechtssatz generell-abstrakt umschriebenen Voraussetzungen eines Tatbestands verwechselt werden dürfen). Dagegen spricht auch, dass bei einer Suspensivbedingung die Rechtswirksamkeit der Verfügung bei Erfüllung der Bedingung eintritt (HÄFELIN / MÜL-\nLER / UHLMANN, A.A.O., RZ. 914). Vorliegend wird das Sozialamt die Voraussetzungen zur Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen\njedoch periodisch prüfen und gegebenenfalls die Rückerstattungspflicht mittels Erlass einer neuen Verfügung festlegen (vgl. auch die Ausführungen der\nVorinstanz in der Vernehmlassung). Die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom\n28. Februar 2022 kann deshalb nur als Feststellungsverfügung qualifiziert\nwerden. Indem das Sozialamt den Betrag der Rückforderung verbindlich auf\nFr. 27'290.– festgelegt hat, hat sie mittels Feststellungsverfügung den Umfang der allenfalls in einem späteren Zeitpunkt zurückzuerstattenden Sozialhilfeleistungen bereits bestimmt.\n\nDie Vorinstanz ist auf den gegen die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom\n28. Februar 2022 erhobenen Rekurs eingetreten, hat die Rügen der Rekurrentin, die sich im Wesentlichen gegen die Höhe des Betrags der Rückforderung gerichtet haben, mittels Einholen einer Stellungnahme des Sozialamtes\ngeprüft, hat den Rekurs abgewiesen (Dispositivziffer 1 des Beschlusses vom\n\nSeite 9/16\n4. Juli 2022) und die Rekurrentin angewiesen, die rückerstattungspflichtigen\nLeistungen in der Höhe von CHF 27'290.– zurückzubezahlen, wenn sich ihre\nfinanzielle Situation gebessert habe und die Rückerstattung zumutbar sei\n(Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom 4. Juli 2022). Sie hat die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 28. Februar 2022 also als rechtmässig erachtet und\nden Betrag der Rückforderung ebenfalls verbindlich festgestellt. Auch wenn\ndie Dispositivziffer 2 des angefochtenen Beschlusses anders lautet als die\nDispositivziffer 3 der Verfügung vom 28. Februar 2022, kann ihr Gehalt nicht\nüber den Gehalt der Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 28. Februar 2022\nhinausgehen, ohne in Widerspruch mit der Dispositivziffer 1 des angefochtenen Beschlusses zu geraten. Die Vorinstanz hat den gegen die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 28. Februar 2022 gerichteten Rekurs nämlich abgewiesen, weshalb sie nichts Neues hat anordnen dürfen.\n\n"}