{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-660_2023-05-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=592&type=1563347022&cHash=8345c3e5895eaa9fd77f67f5d18f2607", "Checksum": "3f98a4a1141b93f95f23849168d3ae69"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:51", "Num": ["DIGS411-660"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 23.05.2023 DIGS411-660"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 18 und 21 SHG. In der Einstellungsverfügung wurde in der Dispositivziffer 3 der Betrag der rückerstattungspflichtigen Sozialhilfeleistungen genannt. Qualifikation dieser Dispositivziffer, die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegt, als Feststellungsverfügung (Erw. 1.3.4). Legitimation der Rekurrentin zur Rekurserhebung (Erw. 1.3.5). Prüfung, ob die Vorinstanz den Rekurs gegen die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung zu Recht abgewiesen und den Betrag der Rückforderung verbindlich festgestellt hat. Ein Feststellungsinteresse am Erlass der Feststellungsverfügung ist zu verneinen, da der Betrag der Rückforderung im Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügung und nicht der Einstellungsverfügung festzulegen ist. Die Vorinstanz hätte die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung deshalb aufheben müssen, statt den dagegen erhobenen Rekurs abzuweisen. Gutheissung des Rekurses insofern, als der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben wird. 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Ein Feststellungsinteresse am Erlass der Feststellungsverfügung ist zu verneinen, da der Betrag der Rückforderung im Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügung und nicht der Einstellungsverfügung festzulegen ist. Die Vorinstanz hätte die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung deshalb aufheben müssen, statt den dagegen erhobenen Rekurs abzuweisen. Gutheissung des Rekurses insofern, als der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben wird. Im Übrigen Abweisung des Rekurses (Erw. 2).\n\n Seite 7/16\nwenn sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert hätten und ihr eine\nRückzahlung zumutbar sei. Im Weiteren hat sie angegeben, welche Leistungen nicht rückerstattungspflichtig seien. Der Verfügung hat eine Rückzahlungsverpflichtung beigelegen, worin sich die Rekurrentin verpflichtet hätte,\nbezogene Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 27'290.– zurückzuerstatten. Darin enthalten ist ein Hinweis, dass die Rückzahlungsverpflichtung als\nSchuldanerkennung im Sinn von Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1; abgekürzt SchKG) gelte. Zudem hat ein\n«Kontoauszug Kostenersatzpflichtig» mit einer Übersicht der zurückzuerstattenden bzw. nicht zurückzuerstattenden Leistungen beigelegen. Bei einer\nsorgfältigen Interpretation kann die Dispositivziffer 3 nur so gemeint gewesen\nsein, dass das Sozialamt den Betrag der Rückforderung verbindlich auf\nFr. 27'290.– festgesetzt hat und dass lediglich der Zeitpunkt der Geltendmachung der Rückerstattungspflicht noch offen ist, nämlich wenn sich die finanzielle Lage der Rekurrentin gebessert hat und ihr die Rückerstattung zumutbar ist. Denn andernfalls hätte das Sozialamt mit Verfügung vom 28. Februar\n2022 die ursprüngliche Verfügung vom 11. Januar 2022, die noch einen\nRückforderungsbetrag von Fr. 48'942.90 vorgesehen hat, nicht ersetzt, hätte\nden Betrag der Rückforderung von Fr. 27'290.– im Verfügungsdispositiv nicht\ngenannt und hätte die Rekurrentin nicht zur Unterzeichnung einer Rückzahlungsverpflichtung im Sinn einer Schuldanerkennung über den Betrag von\nFr. 27'290.– aufgefordert. Für diese Interpretation spricht auch, dass das Sozialamt in der Verfügung vom 28. Februar 2022 keinen Hinweis oder Vorbehalt angebracht hat, dass die Höhe der Rückforderung im Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs erneut geprüft werde (auch der\nangefochtene Beschluss, der sich in der Begründung im Wesentlichen auf\neine Stellungnahme des Sozialamtes stützt, enthält keinen solchen Hinweis\noder Vorbehalt). An dieser Interpretation ändert auch der Umstand, dass der\nBetrag der Rückforderung nach dem Gespräch vom 23. März 2022 nochmals\nreduziert und neu auf Fr. 25'505.– festgesetzt worden ist, nichts, denn beim\nSchreiben des Sozialamtes vom 31. März 2022 handelt es sich um ein formloses Schreiben. In Anbetracht der konkreten Umstände ist deshalb davon\nauszugehen, dass in der Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 28. Februar\n2022 der Betrag der Rückforderung verbindlich auf Fr. 27'290.– festgesetzt\nworden ist. Diese Dispositivziffer stützt sich auf Art. 18 Abs. 1 SHG und stellt\neine einseitige hoheitliche, individuell-konkrete Anordnung insofern dar, als\nder von der Rekurrentin möglicherweise zurückzuerstattende Betrag bereits\nverbindlich festgelegt worden ist. Sie regelt also ein Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise. Der Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 28. Februar 2022\nkommt somit Verfügungscharakter zu. Sie hat damit nicht nur der Information\nüber einen allfälligen, in der Zukunft geltend zu machenden Rückerstattungsanspruch gedient (VGL. ZUM VERFÜGUNGSBEGRIFF CAVELTI / VÖGELI, VERWAL-\nTUNGSGERICHTSBARKEIT IM KANTON ST.GALLEN, 2. AUFL., ST.GALLEN 2003,\nRZ. 536 FF.; VerwGE B 2016/134 vom 18. April 2018 Erw. 1).\n\n"}