{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-660_2023-05-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=592&type=1563347022&cHash=8345c3e5895eaa9fd77f67f5d18f2607", "Checksum": "3f98a4a1141b93f95f23849168d3ae69"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:51", "Num": ["DIGS411-660"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 23.05.2023 DIGS411-660"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 18 und 21 SHG. In der Einstellungsverfügung wurde in der Dispositivziffer 3 der Betrag der rückerstattungspflichtigen Sozialhilfeleistungen genannt. Qualifikation dieser Dispositivziffer, die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegt, als Feststellungsverfügung (Erw. 1.3.4). Legitimation der Rekurrentin zur Rekurserhebung (Erw. 1.3.5). Prüfung, ob die Vorinstanz den Rekurs gegen die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung zu Recht abgewiesen und den Betrag der Rückforderung verbindlich festgestellt hat. Ein Feststellungsinteresse am Erlass der Feststellungsverfügung ist zu verneinen, da der Betrag der Rückforderung im Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügung und nicht der Einstellungsverfügung festzulegen ist. Die Vorinstanz hätte die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung deshalb aufheben müssen, statt den dagegen erhobenen Rekurs abzuweisen. Gutheissung des Rekurses insofern, als der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben wird. Im Übrigen Abweisung des Rekurses (Erw. 2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:17:51", "Checksum": "d36cfd48ea79cc57014583069d3c72c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 23.05.2023 DIGS411-660\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 18 und 21 SHG. In der Einstellungsverfügung wurde in der Dispositivziffer 3 der Betrag der rückerstattungspflichtigen Sozialhilfeleistungen genannt. Qualifikation dieser Dispositivziffer, die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegt, als Feststellungsverfügung (Erw. 1.3.4). Legitimation der Rekurrentin zur Rekurserhebung (Erw. 1.3.5). Prüfung, ob die Vorinstanz den Rekurs gegen die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung zu Recht abgewiesen und den Betrag der Rückforderung verbindlich festgestellt hat. Ein Feststellungsinteresse am Erlass der Feststellungsverfügung ist zu verneinen, da der Betrag der Rückforderung im Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügung und nicht der Einstellungsverfügung festzulegen ist. Die Vorinstanz hätte die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung deshalb aufheben müssen, statt den dagegen erhobenen Rekurs abzuweisen. Gutheissung des Rekurses insofern, als der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben wird. Im Übrigen Abweisung des Rekurses (Erw. 2).\n\n1.3.3 Die Rechtsvertretung der Rekurrentin bringt in der Stellungnahme\nvom 14. November 2022 zusammengefasst vor, die Vorinstanz halte zu\nRecht fest, dass die Einstellung der Sozialhilfe nicht Gegenstand des Rekurses sei, denn der angefochtene Beschluss vom 4. Juli 2022 äussere sich\nnicht zur Beendigung der Sozialhilfe. Der Antrag 2 in der Rekursergänzung\nziele darauf ab, dass die Rekursinstanz die angefochtene Verfügung kassiere\nund in einem Entscheid feststelle, dass keine Rückerstattungspflicht bestehe.\nMit Eventualantrag 3 beanstande die Rekurrentin die Höhe der zurückzuerstattenden Sozialhilfe. Streitgegenstand bilde also die Rückerstattung der Sozialhilfe in grundsätzlicher Hinsicht, ob eine Rückerstattungspflicht bestehe,\nund inhaltlich, in welcher Höhe ein Rückerstattungsanspruch bestehe. Die\nVorinstanz verkenne, dass die Rekurrentin durch die grundsätzliche Feststellung der Rückerstattungspflicht unmittelbar zur Rückerstattung verpflichtet sei\nund allenfalls lediglich die Höhe der Rückerstattung noch nicht feststehe bzw.\nob sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer Rückzahlung in\nder Lage sei. Die Rückzahlungsverpflichtung werde suspensiv bedingt festgestellt. Die Rekurrentin habe somit ein aktuelles Interesse feststellen zu lassen,\nob eine Rückerstattungspflicht bestehe. Auch in Bezug auf den Umfang der\nRückerstattungspflicht habe die Rekurrentin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Aus dem Wortlaut von Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses ergebe\nsich, dass der Betrag der rückerstattungspflichtigen Leistungen verbindlich\nfestgelegt worden sei und die Rückerstattung unter der suspensiven Bedingung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Zumutbarkeit für die Rekurrentin stehe. Trete die Suspensivbedingung ein, habe die Rekurrentin die\nbezogenen Sozialhilfeleistungen zurückzubezahlen. Auf den Rekurs sei deshalb einzutreten.\n1.3.4 Bevor die Legitimation der Rekurrentin zur Rekurserhebung geprüft wird, ist zu klären, wie die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 28. Februar 2022, die dem angefochtenen Beschluss vom 4. Juli 2022 zugrunde liegt,\nzu qualifizieren ist, denn nur so kann bestimmt werden, wie der angefochtene\nBeschluss einzustufen ist. In der Dispositivziffer 3 der Verfügung vom\n28. Februar 2022 ist das Sozialamt beauftragt worden, die finanzielle Situation der Rekurrentin periodisch zu überprüfen und die Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfeleistungen von Fr. 27'290.– geltend zu machen, sobald\nsich die finanzielle Situation der Rekurrentin soweit verbessert hat, dass ihr\ndie Rückerstattung möglich ist. In den Erwägungen hat das Sozialamt festgehalten, die Rekurrentin habe den Betrag von Fr. 27'290.– zurückzuerstatten,\n\n"}