{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-660_2023-05-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=592&type=1563347022&cHash=8345c3e5895eaa9fd77f67f5d18f2607", "Checksum": "3f98a4a1141b93f95f23849168d3ae69"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:51", "Num": ["DIGS411-660"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 23.05.2023 DIGS411-660"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 18 und 21 SHG. In der Einstellungsverfügung wurde in der Dispositivziffer 3 der Betrag der rückerstattungspflichtigen Sozialhilfeleistungen genannt. Qualifikation dieser Dispositivziffer, die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegt, als Feststellungsverfügung (Erw. 1.3.4). Legitimation der Rekurrentin zur Rekurserhebung (Erw. 1.3.5). Prüfung, ob die Vorinstanz den Rekurs gegen die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung zu Recht abgewiesen und den Betrag der Rückforderung verbindlich festgestellt hat. Ein Feststellungsinteresse am Erlass der Feststellungsverfügung ist zu verneinen, da der Betrag der Rückforderung im Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügung und nicht der Einstellungsverfügung festzulegen ist. Die Vorinstanz hätte die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung deshalb aufheben müssen, statt den dagegen erhobenen Rekurs abzuweisen. Gutheissung des Rekurses insofern, als der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben wird. 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Ein Feststellungsinteresse am Erlass der Feststellungsverfügung ist zu verneinen, da der Betrag der Rückforderung im Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügung und nicht der Einstellungsverfügung festzulegen ist. Die Vorinstanz hätte die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung deshalb aufheben müssen, statt den dagegen erhobenen Rekurs abzuweisen. Gutheissung des Rekurses insofern, als der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben wird. Im Übrigen Abweisung des Rekurses (Erw. 2).\n\n1.3.2 Die Vorinstanz macht in der Vernehmlassung zusammengefasst\ngeltend, im Rekursverfahrens vor dem Gemeinderat habe die Einstellung der\nSozialhilfeleistungen nicht Gegenstand gebildet. Der Streitgegenstand im vorliegenden Rekursverfahren könne somit nur die Rückerstattungspflicht (Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom 4. Juli 2022) bilden. Soweit A.___ (nachfolgend Rekurrentin) die Aufhebung der Dispositivziffer 2 des angefochtenen\nBeschlusses beantrage, sei festzustellen, dass die politische Gemeinde\nX.___ bisher keine Rückforderung verbindlich geltend gemacht habe. Es sei\nlediglich festgestellt worden, dass die bezogenen Sozialhilfeleistungen rückerstattungspflichtig seien, sofern die Voraussetzungen hierfür zu gegebener\nZeit erfüllt sein sollten. Weder in der Verfügung vom 28. Februar 2022 noch\nim Beschluss vom 4. Juli 2022 sei eine Rückerstattung verbindlich angeordnet worden. Die Dispositivziffer 2 des angefochtenen Beschlusses begründe\ndamit noch keine Rechtswirkung und vermöge die Rekurrentin nicht zu beschweren. Das Sozialamt werde gemäss ständiger Praxis periodisch überprüfen, ob sich die finanzielle Situation der Rekurrentin derart verbessert habe,\ndass ihr eine Rückerstattung im Sinn von Art. 18 SHG zumutbar sei. In diesem Zusammenhang werde sie auch im Detail prüfen, welche Leistungen\nrückerstattungspflichtig seien und sie werde die Höhe der Rückforderung bestimmen. Eine allfällige Rückerstattung werde die politische Gemeinde X.___\nzu gegebener Zeit verfügungsweise geltend machen (Art. 21 Abs. 1 SHG,\nArt. 24 VRP). Der Rekurrentin stünde es dann selbstredend frei, dagegen den\nRechtsweg zu beschreiten und sich gegen die Rückerstattung als solche und\n\nSeite 6/16\ngegen die Höhe der geltend gemachten Forderung zur Wehr zu setzen. Da\ndie Rekurrentin durch die reine Feststellung der grundsätzlichen Rückerstattungspflicht nicht beschwert sei, fehle ihr ein aktuelles Rechtsschutzinteresse.\nAuf den Rekurs sei deshalb nicht einzutreten. Sollte das Departement des Innern wider Erwarten auf den Rekurs eintreten, so könne Dispositivziffer 2 des\nangefochtenen Beschlusses im Sinne des Eventualantrags aufgehoben werden, denn diese vermöge ohnehin keine Rechtswirkungen zu entfalten.\n\n"}