{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-660_2023-05-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=592&type=1563347022&cHash=8345c3e5895eaa9fd77f67f5d18f2607", "Checksum": "3f98a4a1141b93f95f23849168d3ae69"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:51", "Num": ["DIGS411-660"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 23.05.2023 DIGS411-660"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 18 und 21 SHG. In der Einstellungsverfügung wurde in der Dispositivziffer 3 der Betrag der rückerstattungspflichtigen Sozialhilfeleistungen genannt. Qualifikation dieser Dispositivziffer, die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegt, als Feststellungsverfügung (Erw. 1.3.4). Legitimation der Rekurrentin zur Rekurserhebung (Erw. 1.3.5). Prüfung, ob die Vorinstanz den Rekurs gegen die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung zu Recht abgewiesen und den Betrag der Rückforderung verbindlich festgestellt hat. Ein Feststellungsinteresse am Erlass der Feststellungsverfügung ist zu verneinen, da der Betrag der Rückforderung im Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügung und nicht der Einstellungsverfügung festzulegen ist. Die Vorinstanz hätte die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung deshalb aufheben müssen, statt den dagegen erhobenen Rekurs abzuweisen. Gutheissung des Rekurses insofern, als der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben wird. 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Ein Feststellungsinteresse am Erlass der Feststellungsverfügung ist zu verneinen, da der Betrag der Rückforderung im Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügung und nicht der Einstellungsverfügung festzulegen ist. Die Vorinstanz hätte die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung deshalb aufheben müssen, statt den dagegen erhobenen Rekurs abzuweisen. Gutheissung des Rekurses insofern, als der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben wird. Im Übrigen Abweisung des Rekurses (Erw. 2).\n\n 3. Eventuell sei die Verfügung der Gemeinde X.___ vom 4.7.2022 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Rekursbegründung an die Vorinstanz zurückzugeben, insbesondere sei die Vorinstanz anzuweisen, die Reduktion der Rückerstattung von Sozialhilfe\nunter Berücksichtigung der Rekursbegründung zu prüfen.\n\n4. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen.»\n\nI. Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2022 beantragte der Gemeinderat, auf den Rekurs sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Dispositivziffer 2 des angefochtenen Beschlusses vom 4. Juli 2022 aufzuheben. Im\nÜbrigen sei der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Alles unter\nKosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.___ (act. 13).\n\nSeite 4/16\nJ. Das Sicherheits- und Justizdepartement gewährte mit Verfügung\nvom 3. November 2022 A.___ die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 16).\n\nK. Die Rechtsvertretung von A.___ nahm am 14. November 2022\nStellung zur Vernehmlassung vom 19. Oktober 2022 (act. 17).\n\nL. Der Gemeinderat verzichtete am 25. November 2022 auf eine\nDuplik und hielt am Rechtsbegehren fest (act. 19).\n\nM. Zu den weiteren Begebenheiten und Vorbringen der Beteiligten\nwird – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf den Rekurs eingetreten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen, die allesamt erfüllt\nsein müssen, gehören die Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation und Beschwer der Rekurrentin sowie ein\nfrist- und formgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, VER-\nWALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUNDES,\n3. AUFL., ZÜRICH 2013, RZ. 692 FF.).\n\n1.2 Das Departement des Innern ist zur Beurteilung des vorliegenden\nRekurses zuständig (Art. 43bis Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP] i.V.m. Art. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3]). Der Beschluss des Gemeinderates X.___ (nachfolgend Vorinstanz) vom 4. Juli 2022\nbildet ein taugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses (Art. 43bis VRP i.V.m.\nArt. 21 des Sozialhilfegesetzes [sGS 381.1; abgekürzt SHG]). Der Rekurs\nwurde frist- und formgerecht eingereicht bzw. ergänzt (Art. 47 Abs. 1 und\nArt. 48 VRP).\n\n1.3\n1.3.1 Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung\noder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 Abs. 1 VRP). Voraussetzungen für die Legitimation zur Rekurserhebung sind eine formelle und eine materielle Beschwer. Die\nformelle Beschwer ist erfüllt, wenn die rechtssuchende Partei am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit ihren Begehren nicht oder nicht\n\nSeite 5/16\nvollständig durchgedrungen ist (G. GEISSER / T. ZOGG, PRAXISKOMMENTAR ZUM\nGESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE [VRP], ZÜRICH / ST.GALLEN\n2020 [NACHFOLGEND PK VRP/SG], ART. 45 VRP RZ. 5 FF.). Die materielle Beschwer bzw. das Rechtsschutzinteresse beinhaltet vier Aspekte: (1.) Ein Berührtsein, das heisst eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur\nStreitsache, (2.) die Erhebung des Rekurses im eigenen Interesse, (3.) ein\npraktischer Nutzen eines erfolgreichen Rekurses, sei dieser rechtlicher oder\ntatsächlicher Natur. So kann der Ausgang des Verfahrens zum einen die\nrechtliche Situation der Rekurrentin bzw. des Rekurrenten beeinflussen. Zum\nanderen kann damit auch nur ein tatsächlicher wirtschaftlicher, ideeller oder\nmaterieller Nachteil abzuwenden sein, und (4.) ein aktuelles Interesse an der\nÜberprüfung des angefochtenen Entscheides. Ein aktuelles Interesse liegt\nvor, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch die Rekursinstanz noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des Entscheides beseitigt würde. Von diesem Erfordernis ist ausnahmsweise abzusehen,\nwenn sich die mit dem Rekurs aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen\noder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse\nbesteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall ansonsten kaum je\nmöglich wäre (GEISSER / ZOGG, PK VRG/SG, ART. 45 VRP RZ. 8 FF.; VerwGE\nB 2016/11 vom 26. Oktober 2017 Erw. 2.1).\n\n"}