{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-660_2023-05-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=592&type=1563347022&cHash=8345c3e5895eaa9fd77f67f5d18f2607", "Checksum": "3f98a4a1141b93f95f23849168d3ae69"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:51", "Num": ["DIGS411-660"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 23.05.2023 DIGS411-660"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 18 und 21 SHG. In der Einstellungsverfügung wurde in der Dispositivziffer 3 der Betrag der rückerstattungspflichtigen Sozialhilfeleistungen genannt. Qualifikation dieser Dispositivziffer, die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegt, als Feststellungsverfügung (Erw. 1.3.4). Legitimation der Rekurrentin zur Rekurserhebung (Erw. 1.3.5). Prüfung, ob die Vorinstanz den Rekurs gegen die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung zu Recht abgewiesen und den Betrag der Rückforderung verbindlich festgestellt hat. Ein Feststellungsinteresse am Erlass der Feststellungsverfügung ist zu verneinen, da der Betrag der Rückforderung im Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügung und nicht der Einstellungsverfügung festzulegen ist. Die Vorinstanz hätte die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung deshalb aufheben müssen, statt den dagegen erhobenen Rekurs abzuweisen. Gutheissung des Rekurses insofern, als der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben wird. 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Ein Feststellungsinteresse am Erlass der Feststellungsverfügung ist zu verneinen, da der Betrag der Rückforderung im Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügung und nicht der Einstellungsverfügung festzulegen ist. Die Vorinstanz hätte die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung deshalb aufheben müssen, statt den dagegen erhobenen Rekurs abzuweisen. Gutheissung des Rekurses insofern, als der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben wird. Im Übrigen Abweisung des Rekurses (Erw. 2).\n\n Seite 2/16\n7. Februar 2022 erhob A.___ beim Gemeinderat X.___ (nachfolgend Gemeinderat) Rekurs gegen die Verfügung vom 11. Januar 2022 (vi-act. 103). Am\n18. Februar 2022 ging ein unterzeichnetes Rekursschreiben vom 7. Februar\n2022 ein (vi-act. 102). A.___ gab an, sie beantrage eine neue Berechnung\n«des Beendigungsverfahrens bezüglich der rückzahlungspflichtigen Leistungen». Sie ersuchte um die Herausgabe von mehreren Unterlagen und stellte\nverschiedene Fragen. Gleichentags zeigte die Rechtsvertretung von A.___\ndem Gemeinderat an, dass sie mit der Wahrung der Interessen betraut worden sei (vi-act. 106).\n\nE. Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 ersetzte das Sozialamt die\nVerfügung vom 11. Januar 2022 (vi-act. 107). Es gab an, aufgrund des Nicht-\nSplittings der Kosten bei der Verbuchung der Rechnungen der Reha G.___\nseien die rückerstattungspflichtigen und die nicht rückerstattungspflichtigen\nKosten nicht getrennt ausgewiesen worden. Die Korrekturbuchungen seien\nvorgenommen worden. Folgende Leistungen seien für A.___ nicht rückerstattungspflichtig: Subventionierte Heimkosten (die Fahrkosten, welche von der\nReha G.___ verrechnet worden seien, seien dort enthalten), Krankenkassen-\nGrundversicherungsprämie (die Prämienverbilligung sei eingerechnet worden), sonstige nicht rückerstattungspflichtige Leistungen (Fahrkosten). Das\nVerfügungsdispositiv lautete neu:\n\n«1. Die Verfügung vom 11. Januar 2022 wird aufgehoben und durch vorliegende Verfügung ersetzt.\n\n2. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Unterstützung für A.___ per\n31. Oktober 2021 beendet werden konnte.\n\n3. Das Sozialamt X.___ wird beauftragt, die finanzielle Situation von A.___\nperiodisch zu überprüfen und die Rückerstattung der bezogenen\nSozialhilfeleistungen von CHF 27'290 geltend zu machen, sobald sich die\nfinanzielle Situation von A.___ soweit verbessert hat, dass ihr die\nRückerstattung möglich ist.\n\n4.–5. […]»\n\nDas Sozialamt bat A.___, die der Verfügung beigelegte Rückzahlungsverpflichtung unterzeichnet bis 31. März 2022 zu retournieren. Im Weiteren beantwortete sie die Fragen vom 7. Februar 2022.\n\nF. Am 11. März 2022 ersuchte A.___ das Sozialamt um eine Fristverlängerung (vi-act. 108). Am 14. März 2022 gewährte der Gemeinderat zur\nErgänzung des Rekurses eine Nachfrist bis 8. April 2022 und teilte mit, das\nSozialamt werde die Verfügung mit ihr besprechen (vi-act. 110). Am 23. März\n2022 fand ein Gespräch statt (vi-act. 113). Mit Schreiben vom 31. März 2022\nbeantwortete das Sozialamt offene Fragen und legte unter anderem einen\n\nSeite 3/16\nKontoauszug sowie eine Rückzahlungsverpflichtung im Betrag von\nFr. 25'505.– bei (vi-act. 114). Am 6. April 2022 ersuchte A.___ erneut um eine\nFristverlängerung (vi-act. 115), die ihr bis 30. April 2022 gewährt wurde (viact. 116). Mit einem als «Ergänzungen zum Rekurs vom 7. Februar 2022»\nbezeichneten Schreiben vom 30. April 2022 ergänzte A.___ den Rekurs gegen die Verfügung vom 28. Februar 2022 (vi-act. 118). Sie machte im Wesentlichen geltend, der Betrag der Rückforderung sei zu hoch.\n\nG. Mit Beschluss vom 4. Juli 2022 wies der Gemeinderat den Rekurs\ngegen die Verfügung vom 28. Februar 2022 ab. Das Dispositiv lautete:\n\n«1. Der Rekurs von A.___ vom 30. April 2022 gegen die Verfügung des\nSozialamtes vom 28. Februar 2022 wird abgewiesen.\n\n2. A.___ wird angewiesen, die rückerstattungspflichtigen Leistungen in der\nHöhe von CHF 27'290, wenn sich ihre finanzielle Situation gebessert hat\nund die Rückerstattung zumutbar ist, zurückzubezahlen.\n\n3.–5. […]»\n\nH. Am 22. Juli 2022 erhob A.___ beim Departement des Innern Rekurs gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 4. Juli 2022 und beantragte eine Nachfrist zur Rekursergänzung (act. 1). Am 20. August 2022\nzeigte ihre Rechtsvertretung an, dass sie mit der Wahrung der Interessen beauftragt worden sei (act. 4). Mit Rekursergänzung vom 7. September 2022\nstellte er folgende Anträge:\n\n«1. Es sei der Rekurrentin für das Rekursverfahren die unentgeltliche\nRechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.\n\n2. Es sei die Verfügung der Gemeinde X.___ vom 4.7.2022 aufzuheben und\nes sei festzustellen, dass für die Rekurrentin keine Pflicht zur\nRückerstattung von Sozialhilfe besteht.\n\n"}