{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-660_2023-05-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=592&type=1563347022&cHash=8345c3e5895eaa9fd77f67f5d18f2607", "Checksum": "3f98a4a1141b93f95f23849168d3ae69"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:51", "Num": ["DIGS411-660"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 23.05.2023 DIGS411-660"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 18 und 21 SHG. In der Einstellungsverfügung wurde in der Dispositivziffer 3 der Betrag der rückerstattungspflichtigen Sozialhilfeleistungen genannt. Qualifikation dieser Dispositivziffer, die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegt, als Feststellungsverfügung (Erw. 1.3.4). Legitimation der Rekurrentin zur Rekurserhebung (Erw. 1.3.5). Prüfung, ob die Vorinstanz den Rekurs gegen die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung zu Recht abgewiesen und den Betrag der Rückforderung verbindlich festgestellt hat. Ein Feststellungsinteresse am Erlass der Feststellungsverfügung ist zu verneinen, da der Betrag der Rückforderung im Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügung und nicht der Einstellungsverfügung festzulegen ist. Die Vorinstanz hätte die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung deshalb aufheben müssen, statt den dagegen erhobenen Rekurs abzuweisen. Gutheissung des Rekurses insofern, als der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben wird. 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Ein Feststellungsinteresse am Erlass der Feststellungsverfügung ist zu verneinen, da der Betrag der Rückforderung im Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügung und nicht der Einstellungsverfügung festzulegen ist. Die Vorinstanz hätte die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung deshalb aufheben müssen, statt den dagegen erhobenen Rekurs abzuweisen. Gutheissung des Rekurses insofern, als der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben wird. Im Übrigen Abweisung des Rekurses (Erw. 2).\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: DIGS411-660\nStelle: Generalsekretariat Departement des Innern\nInstanz: Departement des Innern\nPublikationsdatum: 23.01.2024\nEntscheiddatum: 23.05.2023\n\nEntscheid Departement des Innern vom 23. Mai 2023\nSozialhilferecht, Art. 18 und 21 SHG. In der Einstellungsverfügung wurde in\nder Dispositivziffer 3 der Betrag der rückerstattungspflichtigen\nSozialhilfeleistungen genannt. Qualifikation dieser Dispositivziffer, die dem\nangefochtenen Beschluss zugrunde liegt, als Feststellungsverfügung (Erw.\n1.3.4). Legitimation der Rekurrentin zur Rekurserhebung (Erw. 1.3.5).\nPrüfung, ob die Vorinstanz den Rekurs gegen die Dispositivziffer 3 der\nEinstellungsverfügung zu Recht abgewiesen und den Betrag der\nRückforderung verbindlich festgestellt hat. Ein Feststellungsinteresse am\nErlass der Feststellungsverfügung ist zu verneinen, da der Betrag der\nRückforderung im Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügung\nund nicht der Einstellungsverfügung festzulegen ist. Die Vorinstanz hätte die\nDispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung deshalb aufheben müssen, statt\nden dagegen erhobenen Rekurs abzuweisen. Gutheissung des Rekurses\ninsofern, als der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben wird. Im\nÜbrigen Abweisung des Rekurses (Erw. 2).\n\nDen Entscheid DIGS411-660 vom 23. Mai 2023 finden Sie im angehängten PDF-\nDokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17\nKanton St.Gallen\nDepartement des Innern\n\nDIGS411-660\n\nEntscheid vom 23. Mai 2023\n\nRekurrentin A.___\nvertreten durch lic.iur. F.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Politische Gemeinde X.___\nvertreten durch den Gemeinderat X.___\n\nBetreff Beschluss vom 4. Juli 2022 betreffend Sozialhilfe (Rückerstattung)\nSachverhalt\n\nA. A.___ meldete sich mit Gesuch vom 5. Dezember 2019 beim Sozialamt X.___ (nachfolgend Sozialamt) zum Bezug von Sozialhilfeleistungen\nan (vi-act. 1). Sie hielt sich zu diesem Zeitpunkt in der Klinik E.___ auf. Mit\nVerfügung vom 4. Februar 2020 wurde sie vom Sozialamt ab 1. Januar 2020\nsozialhilferechtlich unterstützt (vi-act. 7). Am 4. Juni 2020 trat sie aus der Klinik aus, um sich auf eine Abschlussprüfung vorzubereiten (vi-act. 25). Vom\n2. September 2020 bis 27. Oktober 2020 hielt sich A.___ in der Klinik F.___\nund vom 14. Dezember 2020 bis 15. März 2021 hielt sie sich erneut in der Klinik E.___ auf (vi-act. 32, 38, 48, 65). Am 15. März 2021 trat sie in die Reha\nG.___ ein (vi-act. 64), wo sie bis zum 18. Oktober 2021 verblieb (vi-act. 90).\nAnschliessend wohnte sie bei ihren Eltern.\n\nB. Am 28. Oktober 2021 bat das Sozialamt A.___, zur Berechnung\nder Haushaltsentschädigung Unterlagen zu den Einnahmen und Ausgaben\nihrer Eltern einzureichen (vi-act. 92). Nachdem keine Unterlagen eingegangen waren, wurde im Unterstützungsbudget ab 1. November 2021 der Maximalbetrag von Fr. 950.– als Haushaltsentschädigung berücksichtigt. Dies\nhatte (unter Ausschluss der KVG-Prämie) einen Überschuss von Fr. 132.–\nmonatlich zur Folge (vi-act. 96). Mit E-Mail vom 5. Dezember 2021 meldete\nsich A.___ von der finanziellen Sozialhilfe ab (vi-act. 97).\n\nC. Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 stellte das Sozialamt die Sozialhilfeleistungen rückwirkend per 31. Oktober 2021 ein (vi-act. 100). Das\nVerfügungsdispositiv lautete:\n\n«1. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Unterstützung für A.___ per\n31. Oktober 2021 beendet werden konnte.\n\n2. Das Sozialamt X.___ wird beauftragt, die finanzielle Situation von A.___\nperiodisch zu überprüfen und die Rückerstattung der bezogenen\nSozialhilfeleistungen von CHF 48'942.90 geltend zu machen, sobald sich\ndie finanzielle Situation von A.___ soweit verbessert hat, dass ihr die\nRückerstattung möglich ist.\n\n3.–4. […]»\n\nDas Sozialamt bat A.___, eine der Verfügung beigelegte Rückzahlungsverpflichtung unterzeichnet bis 11. Februar 2022 zu retournieren.\n\nD. Mit E-Mail vom 20. Januar 2022 ersuchte A.___ das Sozialamt um\neine Fristverlängerung von mindestens vier Wochen «bis zu einem allfälligen\nRekurs» gegen die Verfügung vom 11. Januar 2022. Am 21. Januar 2022\nwurde ihr diese bis 7. Februar 2022 gewährt (vi-act. 101). Mit E-Mail vom\n\n"}