5.2 Die Vorinstanz beantragt die Zusprache einer ausseramtlichen Entschädigung. Ausseramtliche Kosten werden im Rekursverfahren entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorinstanz hat zwar obsiegt. Einem Gemeinwesen kommt (abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmefällen) aber kein Anspruch auf Kostenersatz zu. Der Antrag ist abzuweisen. Seite 13/14 Entscheid