5. 5.1 In Verwaltungsstreitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Der Rekurrent ist mit seinem Begehren vollständig unterlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.– erscheint angemessen (Ziff. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Dem Verfahrensausgang zufolge hätte der Rekurrent die amtlichen Kosten zu tragen. Auf dessen Erhebung wird verzichtet (Art. 97 Abs. 1 VRP).