Damit liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, der rückerstattungspflichtig ist. Der dem Rekurrenten auferlegte Zins von fünf Prozent ab Fälligkeit der Rückforderung ist nicht zu beanstanden. Seite 12/14 Der Rekurs ist somit abzuweisen und die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und durch folgende Bestimmung zu ersetzen: «A.___ wird verpflichtet, die zu Unrecht erhaltenen Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 9'270.– zuzüglich Zins von fünf Prozent ab Fälligkeit der Rückforderung dem Sozialamt der politischen Gemeinde X.___ zurückzuerstatten».