Ein eine leistungsreduzierende oder -einstellende Verfügung bestätigender Rechtsmittelentscheid hebt den Suspensiveffekt deshalb rückwirkend (ex tunc) auf. Die in der Verfügung vom 23. Februar 2021 angeordneten Rechtsfolgen sind damit rückwirkend auf den Zeitpunkt eingetreten, in dem diese Verfügung erlassen worden ist. Die ab April 2021 bis Juni 2022 ausgerichteten Sozialhilfeleistungen von Fr. 9'270.– sind somit ohne Rechtsgrund bezogen worden und können unter gegebenen Voraussetzungen zurückgefordert werden.