Würde der Suspensiveffekt nicht rückwirkend aufgehoben, hätte dies zur Folge, dass eine Sozialhilfe beziehende Person eine Geldleistung behalten könnte, auf die sie materiell keinen Anspruch gehabt hat. Dies würde nicht nur der Sozialhilfebehörde einen Schaden zufügen, sondern würde die betroffene Person im Vergleich zu Sozialhilfebeziehenden, die kein Rechtsmittel gegen eine gleichlautende Verfügung erhoben haben, bevorteilen. Ein eine leistungsreduzierende oder -einstellende Verfügung bestätigender Rechtsmittelentscheid hebt den Suspensiveffekt deshalb rückwirkend (ex tunc) auf.