Der Betrag von Fr. 9'270.– liegt darin begründet, dass die Vorinstanz dem Rekurrenten während der Dauer des Rekursverfahrens betreffend die Verfügung vom 23. Februar 2021 den Grundbedarf von Fr. 618.– pro Monat für den Zeitraum April 2021 bis Juni 2022 aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rekurses weiterhin ausgerichtet hat. Mit Entscheid vom 23. Mai 2022 hat das Departement des Innern die Berücksichtigung der Haushaltsentschädigung von Fr. 950.– gemäss Verfügung vom 23. Februar 2021 als rechtmässig erachtet. Dies hat zur Folge gehabt, dass ab April 2021 kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe bestanden hat (vgl. Art. 9 Abs. 1bis SHG).