Auf den Rekurs ist im Weiteren nicht einzutreten, insofern der Rekurrent sinngemäss geltend machen möchte, er sei mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid des Departementes des Innern vom 23. Mai 2022 zu Unrecht zur Rückerstattung von Fr. 3'160.– verpflichtet worden und die Anrechnung der Haushaltsentschädigung sei zu Unrecht erfolgt. Insofern er mit dem Rekurs gegen die Rückerstattungsverfügung auch ein Gesuch um (Teil-)Erlass hat stellen wollen, bildet dies nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist.