4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 1. Juli 2022 insofern nichtig ist, als die Vorinstanz den Rekurrenten (erneut) zur Rückerstattung von Fr. 3'160.– verpflichtet hat. Für diesen Betrag fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann. Auf den Rekurs ist im Weiteren nicht einzutreten, insofern der Rekurrent sinngemäss geltend machen möchte, er sei mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid des Departementes des Innern vom 23. Mai 2022 zu Unrecht zur Rückerstattung von Fr. 3'160.– verpflichtet worden und die Anrechnung der Haushaltsentschädigung sei zu Unrecht erfolgt.