3.9 Abschliessend ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Vorinstanz hat in der Vernehmlassung zu Recht dargelegt, dass die Kürzung des Grundbedarfs ab 1. Juli 2022 um 30 Prozent nicht zur Rückerstattung des Betrags von Fr. 3'160.– erfolge, sondern in der mit Entscheid des Departementes des Innern vom 23. Mai 2022 bestätigten Kürzung begründet liege. Eine Verrechnung der Rückerstattung von Fr. 3'160.– hat damit noch nicht stattgefunden. Im Weiteren ist der Rekurrent darauf hinzuweisen, dass es ihm offensteht, bei der Vorinstanz gestützt auf Art. 22 Abs. 1 SHG ein Gesuch um (Teil-)Erlass der Rückforderung zu stellen (vgl. Erw. 1.5).