Ob die Vorinstanz den Beginn des Zinslaufs auf einen früheren Zeitpunkt hätte festsetzen dürfen und sie demzufolge auf einen Teil der Zinsschuld verzichtet hat, kann vorliegend offenbleiben. Der Beginn des Zinslaufs 30 Tage nach Rechtskraft der Verfügung vom 1. Juli 2022 (bzw. des vorliegenden Entscheides des Departementes des Innern) ist jedenfalls nicht zu beanstanden, da die Rückerstattungsschuld des Rekurrenten im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückforderung rechtskräftig und damit verbindlich feststehen wird.