Es ist also zulässig, dass die Vorinstanz dem Rekurrenten auf dem Betrag von Fr. 9'270.– als Entgelt für die Entbehrung dieses Betrags einen Zins von fünf Prozent auferlegt hat. Ob die Vorinstanz den Beginn des Zinslaufs auf einen früheren Zeitpunkt hätte festsetzen dürfen und sie demzufolge auf einen Teil der Zinsschuld verzichtet hat, kann vorliegend offenbleiben.