Seite 10/14 gemeint sein, der der rückerstattungsberechtigten Sozialbehörde als Vergütung für die Entbehrung der unrechtmässig bezogenen Leistungen geschuldet ist (zum Erfordernis der gesetzlichen Grundlage für Vergütungszinsen vgl. BGE 143 II 45 Erw. 5.3). Es ist also zulässig, dass die Vorinstanz dem Rekurrenten auf dem Betrag von Fr. 9'270.– als Entgelt für die Entbehrung dieses Betrags einen Zins von fünf Prozent auferlegt hat.