19 Abs. 1 SHG kann mit «Zins» nicht ein Verzugszins gemeint sein, denn dann hätte der Gesetzgeber dies explizit so benennen müssen. Ausserdem stellt die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen auf öffentlich-rechtlichen Geldforderungen bei einem Schuldnerverzug einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar (BGE 143 II 43 Erw. 5.2.1; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, A.A.O., RZ. 156). Diese Pflicht muss also nicht im Gesetz geregelt sein, um Geltung zu erlangen. Mit Zins im Sinn von Art. 19 Abs. 1 SHG kann also nur ein Zins zulasten der rückerstattungspflichtigen Person