Art. 19 Abs. 1 SHG äussert sich weder zur Art des Zinses noch zum Beginn des Zinslaufs. In Betracht fallen insbesondere ein Vergütungs- oder ein Verzugszins (vgl. zu den Zinsarten BGE 143 II 43 Erw. 5). Den Materialien lässt sich dazu nichts entnehmen (vgl. Botschaft der Regierung vom 5. August 1997 zum Entwurf des Sozialhilfegesetzes, ABl 1997, 1795; Materialien zum Geschäft Nr. 22.16.02 zum IV. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz, abrufbar unter www.ratsinfo.sg.ch). Rechtsprechung gibt es dazu soweit ersichtlich nicht. Nach dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 SHG kann mit «Zins» nicht ein Verzugszins gemeint sein, denn dann hätte der Gesetzgeber dies explizit so benennen müssen.