Nach Art. 73 Abs. 1 OR sind Zinsen zu fünf Prozent vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, wenn eine Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen geht und deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt ist. Die von der Vorinstanz festgelegte Höhe des Zinses von fünf Prozent ist also rechtmässig.