Der Verweis in Art. 19 Abs. 1 SHG auf die Bestimmungen des Obligationenrechts bezieht sich auf die Höhe des Zinssatzes (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 220; abgekürzt OR]; Botschaft und Entwurf der Regierung vom 6. September 2016 zum IV. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz, ABl 2016, 2794; VerwGE B 2022/70 vom 20. Oktober 2022 Erw. 3.2). Nach Art. 73 Abs. 1 OR sind Zinsen zu fünf Prozent vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, wenn eine Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen geht und deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt ist.